Notariat
Mag. Christian Plasser

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Unsere Kanzlei

Johann-Konrad-Vogel-Straße 11
4020 Linz
recht.kompetent

Unser Team

Über unser Notariat

Seit Mai 2021 führt Mag. Christian Plasser mit seinem Team das Notariat in der Johann-Konrad-Vogel-Straße 11. Mag. Plasser war bereits vor seiner Ernennung zum Notar im Jahr 2009 in diesem Notariat als Notarsubstitut von Dr. Helmut Steinbinder, von 2001 bis 2009, tätig.

Das Notariat Linz V ist schon seit den 1950er Jahren an dieser Adresse. Erster Amtsinhaber war Dr. Franz Steinacher, gefolgt von Dr. Helmuth Wörister und Dr. Helmut Steinbinder.

Die Geschichte des Kanzleistandortes reicht bis ins 19. Jahrhundert zurück. Zu dieser Zeit entstanden viele der für das Linzer Neustadtviertel typischen Gründerzeithäuser, darunter auch das Gebäude in der Johann-Konrad-Vogel-Straße 11.

Auch die Umgebung verweist auf die Geschichte des Viertels: Der Straßenzug zwischen Landstraße und Hessenplatz wurde nach dem Zuckerbäcker, Ehrenbürger und Presbyter Johann Konrad Vogel (1796–1883) benannt, der sich besonders im Armenwesen engagierte und maßgeblich dazu beitrug, die Linzer Torte als bekanntes Mitbringsel zu etablieren.

recht.praktisch

Häufig gestellte Fragen

Wie läuft ein Verlassenschaftsverfahren ab?
Das Verfahren wird automatisch eingeleitet und ein:e Notar:in zum Gerichtskommissär:in bestimmt. Der erste Schritt des Verfahrens ist die Todesfallaufnahme und die Erhebung von persönlichen und vermögensrechtlichen Daten des:r Verstobenen. Zur Todesfallaufnahme wird eine über die Verhältnisse des:r Verstobenen informierte Person geladen. Da zu Beginn des Verfahrens oftmals nicht alle gesetzlichen Erben bekannt sind, kann es vorkommen, dass nicht alle in Frage kommenden Personen zur Todesfallaufnahme geladen werden.

Nach Erhebung aller Umstände kann festgestellt werden, welche Personen gesetzlich und testamentarisch erbberechtigt sind. Über die Erklärung, ob das Erbe angetreten oder ausgeschlagen wird, wird ein Protokoll aufgenommen. Das Verfahren wird schließlich durch den Einantwortungsbeschluss, der den Erben vom Bezirksgericht zugesandt wird und worin festgehalten ist, wer in welcher Quote erbt, beendet. Dieser Beschluss berechtigt die Erben, über den Nachlass zu verfügen.
Welche Unterlagen bringe ich zur Todesfallaufnahme mit?
1. Name, Geburtsdaten, SV-Nummer, Anschrift der gesetzlichen Erben;
2. Letztwillige Anordnungen (Testamente, Erbverträge, Pflichtteilsverzichtsverträge);
3. Unterlagen über das Nachlassvermögen und allfällige Schulden;
4. Begräbniskosten (Bestattung, Friedhofsgebühren, Kondukt, Blumenschmuck, Trauerkleidung, Kostenvoranschlag für Grabanlage, u.d.gl.);
5. Sozialversicherungsnummer des/der Verstorbenen;
6. Sterbeurkunde und weitere Standesurkunden des/der Verstorbenen.
Weiters ist von allen Anwesenden ein amtlicher Lichtbildausweis (am besten Reisepass oder Personalausweis) mitzubringen.

Gerne können Sie dem Gerichtskommissär die Unterlagen schon vorab übermitteln.
Brauche ich ein Testament?
Wurde kein Testament errichtet, tritt nach einem Todesfall die gesetzliche Erbfolge ein. Diese richtet sich danach, ob der/die Verstorbene verheiratet war oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebte und davon ob und wie viele Kinder er/sie hinterlässt. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Verwandte aus der Seitenlinie gesetzliche Erben sein. Gibt es laut Testament aber beispielsweise einen Alleinerben, stehen diesem mit Ausnahme der Pflichtteile die gesamten Vermögenswerte aus dem Nachlass zu.

In einem Testament ordnet der/die Testator:in an, wer im Fall des Ablebens hinterlassene Vermögenswerte bekommen soll. Ein Testament kann demnach beispielsweise Anweisungen zum Erbe und Vermächtnis beinhalten. Generell kann ein Testament eigenhändig und fremdhändig verfasst werden. In Österreich bestehen strenge Formvorschriften, deren Nichtbeachtung im schlimmsten Fall zur Ungültigkeit des Testaments führen können. Um Testamentsanfechtungen (und Streitigkeiten) aufgrund von Formfehlern oder unklaren Formulierungen zu vermeiden ist es ratsam, das Testament von einem:r Notar:in erstellen und aufbewahren zu lassen. Dabei ist vor allem auch die Registrierung im Österreichischen Zentralen Testamentsregister wichtig.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Bei einer Vorsorgevollmacht erteilt der:die Vollmachtgeber:in einer Vertrauensperson (dem:der sogenannten Vorsorgebevollmächtigten) für den Fall einer eintretenden Entscheidungsunfähigkeit (beispielsweise durch eine Krankheit) die Vollmacht, Entscheidungen für ihn oder sie zu treffen.

Vorsorgebevollmächtigte:r kann grundsätzlich jede erwachsene und eigenberechtigte Person sein. Es können auch mehrere Personen Vorsorgebevollmächtigte sein.

In der Vorsorgevollmacht kann der Wirkungsbereich der:des Vorsorgebevollmächtigten genau und individuell geregelt werden. Die Vollmacht wird durch den:die Notar:in errichtet und in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen. Gültig wird sie erst, wenn die Entscheidungsfähigkeit tatsächlich verloren geht, worüber ein Ärztliches Zeugnis zu errichten ist. Sie kann jederzeit widerrufen werden, indem dies die vertretene Person beim:bei der Notar:in festhalten lässt.

Wurde im Vorhinein keine Vorsorgevollmacht errichtet, bestimmt das Gericht eine:n Erwachsenenvertreter:in, um beispielsweise für Ämter, Banken oder Krankenhäuser eine Absicherung in finanziellen und medizinischen Dingen zu gewährleisten. Im Gegensatz zum Vorsorgebevollmächtigten ist ein Erwachsenenvertreter dem Bezirksgericht berichts- und rechnungslegungspflichtig. Ein/e Erwachsenenvertreter:in muss außerdem für bestimmte Entscheidungen eine gerichtliche Genehmigung einholen.
Was brauche ich für die Übertragung von Liegenschaftseigentum?
Um die Übertragung von Liegenschaftseigentum auch im Grundbuch durchführen zu können, ist ein schriftlicher Vertrag auf dem die Unterschriften beglaubigt sind oder ein Notariatsakt erforderlich. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um einen Kauf- oder Tauschvertrag sowie Schenkungs- oder Übergabsvertrag.
Welche Unterlagen benötige ich für eine Beglaubigung?
Für die Beglaubigung einer Unterschrift müssen einerseits das Dokument, auf dem die Echtheit der Unterschrift bestätigt werden soll und andererseits ein amtlicher Lichtbildausweis (am besten Reisepass oder Personalausweis) mitgenommen werden. Darüber hinaus muss die Unterschrift persönlich vor dem:der Notar:in gemacht werden.
Bei der Anfertigung einer beglaubigten Kopie braucht es hingegen nur das Originaldokument, ein persönliches Auftreten ist nicht nötig.

Beglaubigungen dienen der Rechtssicherheit und dem Konsumentenschutz in verschiedenen Rechtsangelegenheiten. Sie haben eine besondere Beweiskraft vor Gericht. Man unterscheidet zwischen einer beglaubigten Abschrift und der Beglaubigung einer Unterschrift. Bei der beglaubigten Abschrift handelt es sich um eine notariell (oder durch das Bezirksgericht bzw. die ausstellende Behörde) bestätigte Kopie einer Urkunde. Bei der Beglaubigung einer Unterschrift wird die Echtheit einer Unterschrift von einem:r Notar:in oder einem Bezirksgericht bestätigt.
Wofür brauche ich einen Ehevertrag?
In einem Ehevertrag können die Ehepartner einerseits individuelle Regeln für die Ehe, aber vor allem auch für den Fall einer Scheidung festlegen. Ein Ehevertrag schafft so eine faire Rechtsgrundlage für die beiden Partner und hilft dabei, eventuell hohe Scheidungskosten zu vermeiden. Ein Ehevertrag kann vor der Eheschließung oder auch während der aufrechten Ehe abgeschlossen werden.
Was brauche ich für eine Unternehmensgründung?
Im Vorfeld ist es wichtig, sich über grundlegende Fragen im Klaren zu sein: Wahl der Rechtsform, Aufsetzung des Gesellschaftsvertrags, Abwägung von Risiko- und Haftungsfragen. Notar:innen sind in diesen Fragen Ihre Berater für Rechtsdienstleistungen und begleiten Sie mit individuellen Lösungen auf Ihrem Weg von der Geschäftsidee zum Unternehmen.
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